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Aufwendungen für Arzneimittel stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Einnahme der Arzneimittel krankheitsbedingt veranlasst ist und die Zwangsläufigkeit nachgewiesen wird. Die Zwangsläufigkeit ist im Regelfall durch eine Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes ausreichend nachgewiesen. Ausnahmen gelten für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungsmethoden. Hier muss die medizinische Indikation durch ein vor Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV).
In dem Fall, den das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte, ging es um die Abnehmspritze Ozempic. Der Steuerpflichtige nahm dieses Medikament nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern zur Gewichtsabnahme. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit legte der Steuerpflichtige nur ein ärztliches Rezept vor. Das FG lehnte einen Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung ab, weil das Medikament nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen war. Das FG sah in der Anwendung von Ozempic zur Gewichtsreduzierung eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Ein vor Beginn der Behandlung erteiltes amtsärztliches Attest konnte der Steuerpflichtige nicht vorlegen (Urt. v. 18.6.2025, 1 K 776/24).
Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) hat das Az. VI R 12/25. Der BFH hat hier insbesondere zu klären, ob ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung auch ohne vorherigen Nachweis der Zwangsläufigkeit mittels eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zulässig ist.
Stand: 24. Februar 2026
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