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mehr dazuGrundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind daher nicht abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von bestimmten Zahlungen, wenn sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen, insofern sie unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllen.
Begünstigt sind unter anderem Spenden an bestimmte Organisationen, die
Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur, wenn die Organisation in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist.
Darunter fallen Spenden an Organisationen,
Eine Geldspende an die Basilika Mariazell (Stmk.) berücksichtigte das Finanzamt in der Steuererklärung nicht als Sonderausgabe. Für das Bundesfinanzgericht (BFG) entspricht die Spende allerdings den nötigen Voraussetzungen und ist als Sonderausgabe anzuerkennen.
Nach Meinung des BFG ist die Basilika eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einer öffentlich zugänglichen Schatzkammer (inklusive zugehöriger Sammlung). Sie entspricht daher dem Begriff eines Museums.
Stand: 08. August 2016
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