Steuernews für Mandanten

Besteuerung fiktiver Anteilserwerbe vermeiden

Person zeigt mit Stift auf Akten

Anwachsungserwerb

Personengesellschaftsverträge sehen oft die gesellschaftsrechtliche Regelung des Anwachsungserwerbs vor. Bei dieser Regelung verteilt sich das Gesellschaftsvermögen, das eine ausscheidende Gesellschafterin bzw. ein ausscheidender Gesellschafter hinterlässt, auf die verbleibenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

Vorsicht Steuerfalle

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen bei Personengesellschaften stellen unter Umständen eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung nach der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) dar. Doch auch beim Wechsel von Kapitalgesellschaftsanteilen kann Steuerpflicht entstehen. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die verbleibenden Gesellschafter, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zurzeit seines Ausscheidens nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Satz 2 der Vorschrift besteuert die durch Einzug von Geschäftsanteilen eines ausscheidenden Gesellschafters veranlasste Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftsanteilen als steuerpflichtige Zuwendung.

Unentgeltlichkeit

Auf das bei steuerpflichtigen Schenkungen obligatorische subjektive Kriterium des Bewusstseins der Unentgeltlichkeit oder auf die Freiwilligkeit der Einziehung von Gesellschaftsanteilen kommt es nicht an. Für die Besteuerung spielt es damit keine Rolle, ob sich der ausscheidende Gesellschafter seiner Rolle als Schenker bewusst war oder nicht.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: H_Ko - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - März 2026

Parkplatzmiete

Keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung ...

mehr dazu

Kfz-Stellplatz bei doppelter ...

BFH-Urteil v. 20.11.2025 VI R 4/23

mehr dazu

Neue Kaufprämie für private E-Autos

Bundesregierung fördert wieder einmal die Anschaffung neuer ...

mehr dazu

Grundstückswertermittlungen im ...

BMF gibt Baupreisindices sowie Verbraucherpreisindices für ...

mehr dazu

Besteuerung fiktiver ...

Steuerpflichtige Anteilserwerbe von ausscheidenden ...

mehr dazu

International: Kampf gegen ...

Behörden aus Nordrhein-Westfalen kaufen umfangreichen ...

mehr dazu

Kryptowerte-Steuertransparenz-Geset...

Automatischer Informationsaustausch jetzt auch für ...

mehr dazu

Karenzfrist für Jahresabschluss ...

Bundesjustizministerium gewährt Gnadenfrist bis Mitte März ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198