Burn-out-Behandlungskosten als ...
Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet
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Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn sie nachweislich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Sie muss nach dem jeweils geltenden Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt sein. Typische Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose). Eine Auflistung anerkannter Berufskrankheiten enthält die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV v. 31.10.1997, zuletzt geändert am 11.06.2009).
Nicht in der Verordnung enthalten ist der so genannte „Burn-out“. Das Finanzgericht (FG) München hat „Burn-out“ nicht als typische Berufskrankheit anerkannt und daher einen Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten verneint (Urteil v. 26.04.2013, 8 K 3159/10). Streitgegenstand waren Kosten für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Nach Meinung des FG München ist beruflicher Stress nicht die alleinige oder nahezu zwingende Ursache für den Burn-out. Es würde vielmehr eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren zusammenspielen.
Einen alternativen Steuerabzug der die zumutbare Eigenbelastung übersteigenden Kosten als außergewöhnliche Belastung verneinte das Finanzgericht. In diesem Fall allerdings mangels eines erforderlichen Nachweises der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis wäre grundsätzlich durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht.
Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: VI R 36/13). Betroffene können sich ein mögliches Werbungskostenabzugsrecht durch Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid offen halten.
Stand: 07. Februar 2014
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