Arzt- und Behandlungskosten als ...
Aktuelle Finanzgericht- und BFH-Rechtsprechung
mehr dazuAls außergewöhnliche Belastungen gelten größere Aufwendungen und Ausgaben, die Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes nicht belastet ist. Solche Aufwendungen können bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden, vorausgesetzt sie werden nicht bereits entweder als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe abgezogen.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.9.2017 (Az. 7 K 1940/17) Aufwendungen für eine Fettabsaugung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Im Streitfall litt die Steuerpflichtige an einem Lipödem. Der behandelnde Arzt bescheinigte die medizinische Notwendigkeit. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab. Und auch das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab. Gegen die steuerliche Geltendmachung sprach vor allem die Tatsache, dass die Liposuktion keine anerkannte Standardtherapie sei.
Positiv in Sachen Steuerabzug von Behandlungskosten entschied der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen im Fall der heterologen künstlichen Befruchtung einer empfängnisunfähigen Frau (Urteil vom 5.10.2017, VI R 47/15). Im Streitfall lebte die Steuerpflichtige in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug mit der Begründung, dass die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen entgegenstünden. Die Behandlung erfolgte in einer dänischen Klinik. Der BFH war der Ansicht, dass die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer gerade nicht entgegenstanden. Ebenso wie bei Ehepaaren und heterosexuellen Lebenspartnerschaften kann in entsprechenden Fällen einer künstlichen Befruchtung zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität eines Partners auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine tatsächliche Zwangslage nicht verneint werden, so die Richter.
Stand: 26. Februar 2018
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