Steuernews für Ärzte

Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und Testzentren

Illustration

Übungsleiterfreibetrag / Ehrenamtspauschale

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer usw. bleiben im Veranlagungszeitraum 2021 bis zu einem Betrag von € 3.000,00 jährlich bzw. im Veranlagungszeitraum 2020 bis zu einem Betrag von € 2.400,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Darüber hinaus sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten „im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ bis zu € 840,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2021) bzw. bis zu € 720,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2020) steuer- und sozialversicherungsfrei (Ehrenamtspauschale gemäß § 26a EStG).

Tätigkeit in Impf- und Testzentren

Die Finanzverwaltung gewährt Ärzten, die nebenberuflich in Impf- und Testzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, den Übungsleiterfreibetrag. Sonstige Mitarbeiter, die nebenberuflich keine qualifizierte medizinische Tätigkeit mit und an Menschen verrichten (z. B. Impfzentren-Leitung, Infrastruktur), können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021, jeweils in Höhe der geltenden Höchstbeträge, und auch für Tätigkeiten in mobilen Impf- und Testzentren (vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Vfg. v. 15.3.2021, S 2331 A-49-St 210).

Nebenberuflichkeit

Eine Nebenberuflichkeit im Sinne dieser Verfügung der Oberfinanzdirektion ist dann gegeben, „wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist“ (R 3.26 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien/LStR).

Keine Umsatzsteuerpflicht

In der vorgenannten Verfügung stellt die Oberfinanzdirektion Frankfurt darüber hinaus fest, dass die nichtselbständig in den regionalen Impf- und den Testzentren sowie in den jeweils angegliederten mobilen Teams beschäftigten Personen keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Daher fällt in allen Fällen keine Umsatzsteuer an.

Stand: 30. August 2021

Bild: Adam Gregor - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Herbst 2021

Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und ...

Steuervorteile für ehrenamtliche Tätigkeiten

mehr dazu

Telefonberatung umsatzsteuerfrei

BFH Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH

mehr dazu

Notärztliche Bereitschaftsdienste

Anhängiges BFH Verfahren zur Umsatzsteuerpflicht

mehr dazu

Erste Tätigkeitsstätte bei ...

BFH-Urteil zur ersten Tätigkeitsstätte

mehr dazu

Grenzüberschreitender ...

EuGH versagt Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage

mehr dazu

Kosten für Lipödem als ...

Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei ...

mehr dazu

Umsatzsteuerpflichtige Vermietung ...

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198