Aktuelles zur steuerlichen ...
Neues Steueränderungsgesetz enthält Ausweitung der ...
mehr dazuWerbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Streitig in diesem Zusammenhang ist stets, ob Präventivmaßnahmen zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in dieser Frage stets restriktiv geäußert und zum Werbungskostenabzug ausschließlich Aufwendungen im Zusammenhang mit typischen Berufskrankheiten zugelassen. In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der BFH den Werbungskostenabzug nicht ausgeschlossen, soweit ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Mit anderen Worten: Auf die Tatsache, dass es sich bei der zu behandelnden Krankheit um eine typische Berufskrankheit handelt, kommt es allein nicht mehr an.
Im Streitfall hatte eine Geigerin Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen und für eine Bewegungsschulung (Dispokinese) geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Der BFH schloss den Werbungskostenabzug nicht generell aus und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht. Dieses wird nun durch Einholung eine Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob eine Fortbildungsmaßnahme vorliegt. In diesem Fall wären die Aufwendungen Werbungskosten (BFH, Urteil vom 11. Juli 2013, VI R 37/12).
Kauft ein Steuerpflichtiger Medikamente für die Hausapotheke (wie z. B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate), die ohne Rezept erhältlich sind, kann er die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil v 08.07.2013, 5 K 2157/12) entschieden hat. Begründung: Es fehlt an der ärztlichen Verordnung, welche Voraussetzung für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Krankheitsfall ist. Die Zwangsläufigkeit ist wiederum Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastungen.
Stand: 29. November 2013
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