Aufwendungen für Professorentitel
Finanzgericht erkennt Betriebsausgabenabzug an
mehr dazuAls Betriebsausgaben werden jene „Ausgaben“ definiert, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Hingegen können Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienlich sind (§ 12 Abs. Nr. 1 Satz 2 EStG).
Die Geltendmachung von Promotionskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wird von der Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Im Regelfall geht die Rechtsprechung davon aus, dass stets auch die private Lebensführung betroffen ist. Das Finanzgericht (FG) Münster hat beispielsweise im Urteil vom 13.10.2017 (Az. 4 K 1891/14 F) die Führung eines Professorentitels nicht als Voraussetzung für die Erzielung selbstständiger Einkünfte als Zahnarzt gesehen und einen Betriebsausgabenabzug verneint. Das FG Schleswig-Holstein hat hingegen im rechtskräftigen Urteil vom 6.3.2019 (Az. 4 K 48/18) einen Betriebsausgabenabzug unter bestimmten Voraussetzungen bejaht.
Die Anerkennung von Promotionskosten hängt in erster Linie von der erwerbswirtschaftlichen Bedeutung ab. So sah das FG Schleswig-Holstein im Streitfall eine sehr hohe erwerbswirtschaftliche Bedeutung. Im Streitfall hatte der Arzt mit einer GmbH einen Wissenschaftsvertrag geschlossen. Ziel dieser Vereinbarung war, dass die GmbH dem Arzt aktive Unterstützung für die Erlangung einer Professur gewähren soll. Die GmbH vermittelte u. a. Nebentätigkeiten an Universitäten im Ausland, welche auf die Verleihung entsprechender Titel ausgerichtet war. Die Zahlungen an die GmbH konnte der Arzt als Betriebsausgaben geltend machen.
Stand: 27. November 2019
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