Welche Änderungen sind mit 1. März ...
Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist in Kraft getreten. Hier ...
mehr dazuOb ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.
Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so ist als Betriebsausgabe neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die AfA anzusetzen. Der Aufwand ist um den Teil einer allfälligen Privatnutzung entsprechend zu kürzen (Privatanteil = Nutzungsentnahme).
Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kaskoversicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 (sogenannte Luxustangente) und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen: Kostet der Pkw mehr als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.
Wird ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Pkw angeschafft (sogenannter Fiskal-Lkw), muss die Luxustangente nicht berechnet werden und es kann eine kürzere (als die gesetzlich vorgeschriebene) Abschreibungsdauer gewählt werden.
Benutzt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto privat, wird sowohl die
um einen Sachbezug erhöht.
Dieser beträgt 1,5 % von den Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA). Die monatliche Höchstgrenze beträgt neuerdings seit 1.3.2014 € 720,00 (davor: € 600,00). Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat, ist seit 1.3.2014 ein Höchstbetrag von € 360,00 (davor: € 300,00) anzusetzen.
Die neuen Werte sind bei Veranlagung für alle Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 28.2.2014 enden, anzuwenden.
Stand: 27. März 2014
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