Welche Änderungen sind mit 1. März ...
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mehr dazuDie mit 1.7.2013 eingeführte sogenannte „GmbH Light“ gehört seit 1.3.2014 wieder der Vergangenheit an.
Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000,00 (bis 30.6.2013: € 35.000,00) gesenkt. € 5.000,00 mussten in bar aufgebracht werden (bis 30.6.2013: € 17.500,00). Durch die Reduktion des Mindeststammkapitals reduzierte sich auch die Mindest-Körperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a. auf € 500,00 p.a. Für alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen gegründet wurden, war es unter gewissen Voraussetzungen möglich, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals herabzusetzen.
Die Änderungen per 1.7.2013 (GmbH Light) wurden mit 1.3.2014 weitgehend wieder aufgehoben. Das Mindeststammkapital beträgt nun wieder € 35.000,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht mehr zulässig. Bar eingezahlt werden müssen € 17.500,00.
Für Neugründer gibt es allerdings jetzt ein Gründungsprivileg. Daher bleibt das Mindeststammkapital für Neugründungen nach dem 30.6.2013 bei € 10.000,00 – allerdings nur für zehn Jahre. Die Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs muss beim Erstellen des Gesellschaftsvertrags vorgesehen werden. Sie muss auch im Firmenbuch eingetragen werden.
Spätestens zehn Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch endet das Gründungsprivileg. Bis dahin muss das Mindeststammkapital auf € 35.000,00 angehoben werden.
Die Mindestkörperschaftsteuer für Neugründer (ab 1.7.2013) mit einem Mindeststammkapital von € 10.000,00 beträgt für die ersten fünf Jahre € 500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach € 1.750,00 pro Jahr.
Für alle GmbHs, die vor dem 1.7.2013 gegründet wurden, beträgt die Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p.a. Die ersten Vorauszahlungen für 2014 werden noch mit € 125,00 pro Quartal festgesetzt.
Wenn für das Jahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der Mindeststeuer festgesetzt wurde, erfolgt eine Anpassung an das neue, erhöhte Mindeststammkapital.
Stand: 27. März 2014
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