Steuernews für Mandanten

Welche Meldezeiträume sind für Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung zu beachten?

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Abhängig vom Umsatz des Vorjahres sind von den meisten Unternehmen beim Finanzamt regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA), eine Umsatzsteuerjahreserklärung und bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten Zusammenfassende Meldungen (ZM) zu erstellen und grundsätzlich verpflichtend elektronisch abzugeben. Hier eine Übersicht zu den Meldezeiträumen und den damit verbundenen wesentlichsten Bestimmungen:

Vorjahresumsätze bis € 30.000,00

Kleinunternehmer

In der Regel haben Kleinunternehmer (Umsatz im Veranlagungszeitraum nicht mehr als € 30.000,00) keine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Eine Zusammenfassende Meldung ist quartalsmäßig abzugeben, wenn ein meldepflichtiger Umsatz erbracht wurde. Der Kleinunternehmer hat dann eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben bzw. ist zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, wenn er Steuer zu entrichten hat, wie beispielsweise wenn Steuer auf Rechnungen ausgewiesen ist (Steuerschuld kraft Rechnungslegung), wenn die Steuerschuld auf ihn übergeht, die Erwerbsschwelle überschritten wird (oder bei Verzicht auf diese) und bei Anwendung der Differenzbesteuerung.

Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist für jedes Quartal zu erstellen und aufzubewahren. Die Unternehmer müssen die UVA jedoch nicht an das Finanzamt übermitteln (außer bei einem Vorsteuer-Überschuss oder man wird vom Finanzamt dazu aufgefordert). Eine sich ergebende Zahllast ist als Vorauszahlung an das Finanzamt zu überweisen. Eine Zusammenfassende Meldung ist bei meldepflichtigen Umsätzen jedes Quartal abzugeben. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist abzugeben.

Vorjahresumsätze von € 30.000,00 bis € 100.000,00

Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Zusammenfassende Meldung sind von diesen Unternehmern je Quartal zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Auch die Vorauszahlung ist je Quartal zu entrichten. Durch fristgerechte Abgabe einer UVA für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraumes kann man jedoch freiwillig die Abgabe von monatlichen UVAs für das gesamte Jahr wählen. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ist abzugeben.

Vorjahresumsätze über € 100.000,00

Wurde im Vorjahr mehr als € 100.000,00 Umsatz erzielt, so ist die Umsatzsteuervoranmeldung und die Zusammenfassende Meldung monatlich zu erstellen und beim Finanzamt abzugeben, die Vorauszahlung ist monatlich zu entrichten. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ist abzugeben.

Fälligkeitstag

  • Für Einreichung UVA/Entrichtung der Vorauszahlung: 15. des auf den Voranmeldungszeitraum (Monat/Quartal) zweitfolgenden Kalendermonats
  • Für Einreichung ZM: mit Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonats

Stand: 26. März 2018

Bild: Andrey Popov - Fotolia.com

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