Arbeitgeberleistungen zur ...
Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig ...
mehr dazu
Während der vergangenen Fußball-WM 2026 haben viele Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besondere Sachleistungen zukommen lassen, die im Einzelfall Einkommensteuerpflicht auslösen. Blieb es beim gemeinsamen Fußballschauen nur im Mitarbeiterkreis, währenddessen vom Arbeitgeber nur Getränke, Snacks oder unbelegte Semmeln und Brezen (unbelegte Backwaren Bundesfinanzhof - BFH v. 3.7.2019 VI R 36/17) serviert wurden, muss das Finanzamt nicht näher darüber informiert werden. Diese zusätzlichen Annehmlichkeiten gingen steuerfrei durch.
Anders sieht es aber aus, wenn nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Angehörigen der Beschäftigten als Begleitpersonen zum Fußballschauen eingeladen wurden und eine Bewirtung in größerem Umfang erfolgte. Hier liegt regelmäßig eine Betriebsveranstaltung vor. Wurden nicht mehr als zwei Spiele angesehen, fand bislang auch keine weitere Betriebsveranstaltung statt und überstiegen die Kosten den Freibetrag in Höhe von € 110,00 pro Arbeitnehmer (der auf Begleitpersonen entfallende Teil wird dem Arbeitnehmer zugerechnet) nicht, bleiben auch diese Events steuerfrei. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht Lohnsteuerpflicht. Der Arbeitgeber kann die Steuern in diesem Fall pauschal mit einem Steuersatz von 25 % übernehmen. Seit 2026 kommt die Lohnsteuerpauschalierung allerdings nur für Betriebsveranstaltungen in Frage, die allen Mitarbeitern offenstanden.
Verteilte der Arbeitgeber T-Shirts, Karten für kostenpflichtige Public-Viewings, Getränkegutscheine oder andere Fanartikel und Annehmlichkeiten zur Fußball-WM, ist die Sachbezugsgrenze pro Mitarbeiter und Monat von € 50,00 zu beachten. Sofern diese bisher noch nicht mit anderen Zuwendungen ausgeschöpft wurde, kann diese für solche Geschenke genutzt werden. Für teurere Fanartikel sind Zuzahlungen der Mitarbeiter über die Freigrenze hinaus zur Vermeidung der Steuerpflicht zu empfehlen.
Stand: 28. Juli 2026
Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!
Kinderzuschlag Streitwertgrenzen Hochwasser Heilberufsausweis Kryptowährung Stammkapital Erbbaurecht Dienstvertrag Strom Zweckzuwendungen Offenlegung Aktien Steuertipps Unternehmensplanung Betriebsklima Umsatzsteuererhöhung Gelangensbestätigung Alterseinkunft integrierte Versorgung Höchstarbeitszeit Arbeitnehmerabsetzbetrag Weihnachtsfeier private Krankenhausbetreiber Familienlastenausgleichsfonds Beschwerde Steuerberater Konstanz
Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig ...
mehr dazuAnhängiges BFH-Verfahren zum Begriff „Einkunftsteile“ i. S. ...
mehr dazuBundesregierung setzt Vergesellschaftungsbestreben von ...
mehr dazuAls Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.
Tragen Sie hier Ihre Termine ein!An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.