Steuernews für Mandanten

Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte

Altes Ehepaar und Beraterin sitzen an einem Tisch

Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig Beschäftigte konnten bisher auf eigenen Wunsch auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Die Befreiungserklärung war während der laufenden Beschäftigung unwiderruflich und verlor erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Diese oftmals als „Einbahnstraßenregelung“ bezeichnete Dauerwirkung ist in der Vergangenheit immer mehr in Kritik geraten.

Neuregelung ab 1.7.2026

Seit dem 1.7.2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Befreiungserklärung einmalig zurücknehmen. Hierzu ist der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ein Antrag auf Aufhebung der Befreiung zu übermitteln. Ein entsprechender Mustervordruck findet sich in den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien, Anhang 3. Der Arbeitgeber meldet daraufhin einen Beitragsgruppenwechsel in der Rentenversicherung über die DEÜV-Meldungen zur Sozialversicherung.

Wirkung

Die einmalige Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft, und zwar ab Beginn des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Aufhebungsantrag ist unwiderruflich und kann im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht zurückgenommen werden. Übt ein Beschäftigter mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, mit denen er zusammen die Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt (2026: € 603,00 pro Monat), schließt der Aufhebungsantrag gegenüber einem der beiden Arbeitgeber alle Beschäftigungen ein.

Stand: 28. Juli 2026

Bild: Monkey Business - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - August 2026

Arbeitgeberleistungen zur ...

Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig ...

mehr dazu

Renovierungskosten bei Vermietung ...

Aufgabe der Vermietungsabsicht bei Veräußerung

mehr dazu

Rentenversicherung für geringfügig ...

Wichtige Änderungen zum 1. Juli 2026

mehr dazu

Steuerfallen bei teilentgeltlichen ...

BFH setzt Maßstab für Aufteilung in einen voll ...

mehr dazu

Tipp: Sonderausgaben für ...

Sonderausgabenabzug für Ausbildungs- und Studienkosten

mehr dazu

International: Besteuerung ...

Anhängiges BFH-Verfahren zum Begriff „Einkunftsteile“ i. S. ...

mehr dazu

Versagung des Ausgabenabzugs in ...

Wenn der Betriebsprüfer auf § 160 Abgabenordnung ...

mehr dazu

Eigentumsgarantie in Deutschland ...

Bundesregierung setzt Vergesellschaftungsbestreben von ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198