Ferienjobs für Schüler und ...
Sozialversicherungspflicht von Schülern bei Ferienjobs
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Eine Holding-GmbH erhielt aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft („Inc.“) Dividendenzahlungen. Auf diese Zahlungen behielt die USA eine Quellensteuer von 5 % ein. Die GmbH beantragte die Anrechnung der US-Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte ab, da es im Gewerbesteuergesetz – anders als im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz – keine Anrechnungsvorschrift gibt.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.1.2026, 10 K 10106/23) bejaht eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer trotz fehlender Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz. Das FG beruft sich auf den im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA enthaltenen Methodenartikel. Dieser sieht eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Steuern vom Einkommen vor, zu denen auch die Gewerbesteuer gehört.
Das letzte Wort zu diesem Thema hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH). Das Revisionsverfahren hat das Aktenzeichen I R 2/26. Betroffene können bei abgelehnten Anrechnungsfällen den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid auf das anhängige Revisionsverfahren stützen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
Stand: 25. Juni 2026
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