Steuernews für Mandanten

Jahressteuergesetz 2026

Nahaufnahme eines Absatzzeichens

Referentenentwurf

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.5.2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Mit den geplanten Gesetzesänderungen und Neuerungen sollen notwendige Anpassungen an EU-Recht, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt werden. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Für Immobilienkäuferinnen bzw. -käufer dürfte der geplante neue § 6f Einkommensteuergesetz - EStG von Bedeutung sein. Die Vorschrift regelt die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises in einen Bodenanteil und einen Gebäudeanteil. Letzteres ist wichtig für die Berechnung der Gebäude-Abschreibung. Künftig soll eine im Kaufvertrag enthaltene Kaufpreisaufteilung auch für die Besteuerung gelten, sofern keine Anhaltspunkte eines Gestaltungsmissbrauchs oder dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt wurde. Für diesen Fall enthält Absatz 2 der Vorschrift Regelungen zur steuerkonformen Gesamtpreisaufteilung. Die Vorschrift berücksichtigt die Rechtsprechung des BFH zur verhältnismäßigen Kaufpreisaufteilung.

Hervorzuheben ist darüber hinaus die Einbindung der Künstlersozialkasse in das elektronische Meldeverfahren der gezahlten Beiträge und Rückerstattungen für Zwecke des Sonderausgabenabzugs (§ 10 Abs 2c Satz 1 EStG) sowie die ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Höhere Zinssätze

Geplant ist außerdem, den Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen (§ 233a Abgabenordnung - AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2027 auf 0,3 % je vollen Monat, also 3,6 % für ein volles Jahr, anzuheben. Aktuell gilt ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat oder 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs 1a Abgabenordnung - AO).

Stand: 25. Juni 2026

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Juli 2026

Ferienjobs für Schüler und ...

Sozialversicherungspflicht von Schülern bei Ferienjobs

mehr dazu

Familienheimfahrten

Wann das Finanzamt mangels Belege schätzen darf

mehr dazu

Deutschland als Steuer-Vizeweltmeis...

Nur in Belgien gibt es noch höhere Abgabequoten

mehr dazu

Jahressteuergesetz 2026

BMF legt Referentenentwurf vor

mehr dazu

Steuerlich absetzbare Urlaubskosten

An welchen Urlaubskosten das Finanzamt beteiligt werden kann

mehr dazu

International: Anrechnung ...

Finanzgericht Berlin-Brandenburg bejaht Anrechnung ...

mehr dazu

Besondere Aufzeichnungspflichten ...

Zeitnahe Aufzeichnungspflichten

mehr dazu

Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuerfreie Erwerbe innerhalb von Familien

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198