Wiedereingliederungsteilzeit für ...
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser ...
mehr dazuKapitalgesellschaften (z. B. GmbHs) haben ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenzulegen. Was nun genau offengelegt werden muss, hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab. Das Unternehmensgesetzbuch bestimmt ab 1.1.2016 für GmbHs vier Kategorien:
Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Anzahl Arbeitnehmer | |
Kleinst | bis € 350.000,00 | bis € 700.000,00 | bis 10 |
Klein | bis € 5 Mio. | bis € 10 Mio. | bis 50 |
Mittelgroß | bis € 20 Mio. | bis € 40 Mio. | bis 250 |
Groß | über € 20 Mio. | über € 40 Mio. | über 250 |
Die nächsthöhere Größenklasse gilt grundsätzlich dann, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Die neuen Größenklassen können erstmals auf das Geschäftsjahr 2016 angewendet werden (Beobachtungszeiträume dann 2015 und 2014).
Für kleine und Kleinst-GmbHs ist die Offenlegung der Bilanz beim Firmenbuch mittels eines Formblatts ausreichend. Die Gewinn- und Verlustrechnung und der Lagebericht sind bei diesen GmbHs nicht zu veröffentlichen.
Für die Kleinst-GmbH ist es nun auch nicht erforderlich, einen Anhang zu erstellen und zu veröffentlichen. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden, wie z. B. Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse oder bestimmte Daten zu gewährten Krediten, sonstigen wesentlichen finanziellen Verpflichtungen oder Vorschüssen/Krediten an den Vorstand/Aufsichtsrat unter Angabe der Zinsen. Auch die Entwicklung des Anlagevermögens müssen Kleinst-GmbHs nicht veröffentlichen.
Die Neuerungen bei der Offenlegung sind in der Regel für Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anzuwenden.
Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht, so werden automatisiert und ohne vorherige Androhung Geldstrafen zwischen € 700,00 und € 3.600,00 verhängt. Für Kleinst-Kapitalgesellschaften betragen diese Zwangsstrafen nur die Hälfte.
Stand: 27. April 2017
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