Steuernews für Mandanten

Was ändert sich bei der Bilanzoffenlegung für kleine GmbHs?

Illustration

Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs) haben ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenzulegen. Was nun genau offengelegt werden muss, hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab. Das Unternehmensgesetzbuch bestimmt ab 1.1.2016 für GmbHs vier Kategorien:

  Bilanzsumme Umsatzerlöse Anzahl Arbeitnehmer
Kleinst bis € 350.000,00 bis € 700.000,00 bis 10
Klein bis € 5 Mio. bis € 10 Mio. bis 50
Mittelgroß bis € 20 Mio. bis € 40 Mio. bis 250
Groß über € 20 Mio. über € 40 Mio. über 250

Die nächsthöhere Größenklasse gilt grundsätzlich dann, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Die neuen Größenklassen können erstmals auf das Geschäftsjahr 2016 angewendet werden (Beobachtungszeiträume dann 2015 und 2014).

Für kleine und Kleinst-GmbHs ist die Offenlegung der Bilanz beim Firmenbuch mittels eines Formblatts ausreichend. Die Gewinn- und Verlustrechnung und der Lagebericht sind bei diesen GmbHs nicht zu veröffentlichen.

Für die Kleinst-GmbH ist es nun auch nicht erforderlich, einen Anhang zu erstellen und zu veröffentlichen. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden, wie z. B. Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse oder bestimmte Daten zu gewährten Krediten, sonstigen wesentlichen finanziellen Verpflichtungen oder Vorschüssen/Krediten an den Vorstand/Aufsichtsrat unter Angabe der Zinsen. Auch die Entwicklung des Anlagevermögens müssen Kleinst-GmbHs nicht veröffentlichen.

Die Neuerungen bei der Offenlegung sind in der Regel für Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anzuwenden.

Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht, so werden automatisiert und ohne vorherige Androhung Geldstrafen zwischen € 700,00 und € 3.600,00 verhängt. Für Kleinst-Kapitalgesellschaften betragen diese Zwangsstrafen nur die Hälfte.

Stand: 27. April 2017

Bild: textune - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Mai 2017

Wiedereingliederungsteilzeit für ...

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser ...

mehr dazu

Investitionszuwachsprämie

Die Fassung vom 31.03.2017 der Richtlinie für eine ...

mehr dazu

Was ändert sich bei der ...

Kapitalgesellschaften haben ihre Jahresabschlüsse binnen ...

mehr dazu

Umsatzsteuervoranmeldung und ...

Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im ...

mehr dazu

Arbeitszeiteffizienz steigern

Lockt im Frühjahr das schöne Wetter, soll die Arbeitszeit ...

mehr dazu

Was ist bei elektronischen ...

Als Rechnung im Sinne des UStG gelten auch auf ...

mehr dazu

Sozialversicherung der ...

Wichtige Werte für das Jahr 2017.

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198