Steuernews für Mandanten

Muss man als Unternehmer an der neuen elektronischen Zustellung durch Behörden teilnehmen?

Illustration

Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die nicht elektronisch abwickelbar sind, wie z. B. die Zustellung eines Reisepasses.

Versendet nun eine Bundesbehörde künftig ein elektronisches Dokument, so wird zuerst ein Teilnehmerverzeichnis abgefragt, ob der Empfänger elektronisch adressierbar ist. Wenn dies möglich ist, wird das Dokument in das Anzeigemodul „MeinPostkorb“ gelegt, welches für Unternehmer im Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at) eingerichtet ist.

In einem Teilnehmerverzeichnis sind alle natürlichen und nicht-natürlichen Personen gespeichert, die elektronische Zustellungen empfangen können. Unternehmer sind grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet außer das Unternehmen verfügt nicht über die dazu erforderlichen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss.

Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert allerdings mit 1.1.2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Im Juli 2019 wurden unter anderem Teilnehmer von FinanzOnline, die dort nicht auf die elektronische Zustellung entsprechend der Bundesabgabenordnung verzichtet haben, automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt. Die Daten können dort von den Betroffenen überprüft und angepasst werden. Den Teilnehmern von FinanzOnline wurde diesbezüglich ein Schreiben in ihre Databox gestellt.

Die Informationen aus dem Teilnehmerverzeichnis werden ab 1.12.2019 für elektronische Zustellungen herangezogen.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/laufender_betrieb/274695.html) und auf der Website des Bundesministerium für Digitalisierung (https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung.html).

Stand: 27. August 2019

Bild: SFIO CRACHO - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - September 2019

Wie ist der „Papamonat“ ab ...

Seit 1.9.2019 haben grundsätzlich alle Väter von ...

mehr dazu

Wie sollen sich die ...

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der ...

mehr dazu

Wie läuft eine Außenprüfung ab?

Die Ankündigung der AP kann entweder beim ...

mehr dazu

Muss man als Unternehmer an der ...

Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich ...

mehr dazu

Was ist bis zum 30.9.2019 von ...

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von ...

mehr dazu

Wie ist die neue Pauschalierung in ...

Falls die geplante Steuerreform 2020 noch Ende September im ...

mehr dazu

Wichtiges Steuerungsinstrument für ...

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198