Steuernews für Mandanten

Ladestrom und Ladevorrichtungen

Auto mit Ladekabel

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat im November letzten Jahres ein neues Schreiben zu den steuerlichen Vorteilen für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybrid-elektrofahrzeugs (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz - EStG) sowie zu Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms herausgegeben (Schreiben v. 11.11.2025 IV C 5 - S 2334/00087/014/013 BStBl 2025 I S. 1929).

Wegfall der Pauschalen

Eine wesentliche Neuerung zum 1.1.2026 betrifft die Streichung der bisherigen ladeunabhängigen monatlichen Pauschalen für E-Autos von € 30,00 bzw. € 70,00 im Monat (Hybridfahrzeuge € 15,00 bzw. € 30,00), die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber lohnsteuerfrei auszahlen konnten. Mit dem neuen Schreiben gilt ab 2026 eine exakte Ermittlungs- und Dokumentationspflicht von Strommengen und Strompreis je Kilowattstunde (kWh). Beim Aufladen eines E-Autos an öffentlichen Ladestationen genügt hierfür der Beleg. Erfolgt die Aufladung mittels einer Ladevorrichtung in der Privatgarage, ist die Strommenge mittels eines Stromzählers nachzuweisen. Als maßgeblicher Strompreis gilt derjenige, zu dem die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte den Strom im Privathaushalt bezieht, zuzüglich eines anteiligen Grundpreises. Aus Vereinfachungsgründen können bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden (vgl. Rz 27,28 BMF-Schreiben).

Photovoltaikanlage

Nutzt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine eigene Photovoltaikanlage, kann als Strompreis der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) herangezogen werden. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale).

Fazit

Der Wegfall der Pauschalen erfordert zwingende Änderungen im Lohnbüro. So müssen seit Januar 2026 Strommengen, Strompreis bzw. die Strompreispauschale für die Berechnung der steuerfreien Aufwendungen verarbeitet werden können. Außerdem sind ggf. Anpassungen im Arbeitsvertrag notwendig.

Stand: 27. April 2026

Bild: MahmudulHassan - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Mai 2026

Neuerungen bei der Gewerbe- und ...

Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer

mehr dazu

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

BFH bestätigt Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf zu ...

mehr dazu

Anzahlungsrechnungen

Wichtige Pflichtangaben auf Anzahlungsrechnungen zur ...

mehr dazu

Ladestrom und Ladevorrichtungen

Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Ladestrom des ...

mehr dazu

Steuerfreie Gewinne aus ...

Besteuerung der Gewinne aus Edelmetallanlagen

mehr dazu

Steuerfallen bei Investmentfonds ...

Eingeschränkte Anrechnung österreichischer ...

mehr dazu

Entnahme eines Arbeitszimmers

Rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts München

mehr dazu

Kirchensteuer-Zwölftelregelung

Urteil Finanzgericht Münster

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198