Neuerungen bei der Gewerbe- und ...
Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
mehr dazu
Steuerlich betrachtet ist bei Edelmetallanlagen zwischen Münzen und Barren (physische Edelmetallanlagen), Wertpapieren mit Lieferanspruch auf das Edelmetall sowie sonstige Wertpapiere ohne Lieferanspruch zu unterscheiden. Je nach Art der Anlage werden Gewinne unterschiedlich besteuert.
Münzen oder Barren stellen steuerlich „andere Wirtschaftsgüter“ dar. Werden Münzen oder Barren innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 22 Nr. 3, § 23 Einkommensteuergesetz - EStG). Der Gewinn unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz. Es gilt eine Freigrenze von € 1.000,00. In Fällen von Verlusten erfolgt keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, auch nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Werden physische Edelmetallanlagen länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne steuerfrei. Verluste können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Das meistgehandelte Wertpapier mit Lieferanspruch ist Xetra-Gold (WKN A0S9GB). Beim Xetra-Gold handelt es sich um eine zu 100 % durch Gold gedeckte Inhaberschuldverschreibung. Die Inhaberschuldverschreibung verkörpert einen Auslieferungsanspruch für das Gold. Die Besteuerung entspricht dem physischen Kauf von Edelmetallen, d. h. für Anlegerinnen und Anleger, die Xetra-Anteile mehr als ein Jahr halten, sind Gewinne steuerfrei (u. a. Bundesfinanzhof BFH VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 7/17, IX R 33/17). Gleiches gilt für Euwax Gold II oder Gold Bullion Securities.
Bei Edelmetall-Wertpapieranlagen ohne Lieferanspruch (Anleihen, Zertifikate, Fonds) erfolgt die Besteuerung wie bei sonstigen Wertpapieranlagen. Das heißt Gewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer (§ 20 Einkommensteuergesetz - EStG). Verluste werden mit sonstigen positiven Kapitalerträgen verrechnet.
Stand: 27. April 2026
Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!
Handelsregister Abzug After-Sales-Service Krankengeld Ärzteschaft Branntweinsteuer Freiberufler Zielgruppe Werklohn Kapitalvermögen Negativsteuer Forschung Liposuktion Kaufkraftzuschlag Vorsorge Anzeigepflicht Motivation Vermieter OG Krankheit Jahreslohnzettel Außensteuergesetz Impressum Rechnungslegung Praxis Steuerberater Konstanz
Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.
Tragen Sie hier Ihre Termine ein!An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.