Was gibt es Neues bei ...
Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.
mehr dazuDer Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen sowohl für gemeinnützige Vereine als auch für Unternehmer beschlossen, die unter anderem die Registrierkassenpflicht betreffen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.
Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht wie bisher geplant mit 1.1.2017. Ebenso kann die Prämie zur Anschaffung einer Registrierkasse nun für Anschaffungen bis 1.4.2017 geltend gemacht werden.
Geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften sind steuerfrei, wenn
Diese Regelung gilt für die Jahre 2017-2019.
Kleine Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) sollen im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr steuerlich begünstigt werden (weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein). Es soll für diese Feste dann auch keine Registrierkassenpflicht bestehen (dazu ist noch eine Anpassung der entsprechenden Verordnung erforderlich).
Bei Festen von politischen Parteien gelten dieselben Regelungen wie bei Festen von Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Vereinen. Allerdings gilt die Begünstigung nur für ortsübliche Feste, d. h. der Jahresumsatz darf die Grenze von € 15.000,00 nicht überschreiten und die Überschüsse müssen für gemeinnützige bzw. parteipolitische Zwecke verwendet werden.
Für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr, die ausgeführt werden
kann eine Verordnung erlassen werden, die diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausnimmt. Die Anpassung der entsprechenden Verordnung wird erwartet.
Entfallen soll die Registrierkassenpflicht für Kreditinstitute, da sie einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen.
Stand: 27. Juli 2016
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