Kann ich Hochwasserschäden ...
Hochwasseropfer können die Aufwendungen für die Beseitigung ...
mehr dazuDas Hochwasser hat erhebliche Schäden in einigen Gebieten Österreichs angerichtet. Der Wiederaufbau ist häufig mit enormen Kosten verbunden. Für Hochwasseropfer gibt es daher einige Steuerbegünstigungen, aber auch alle die Spenden wollen, können ihre Spende von der Steuer absetzen. Es müssen allerdings die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein.
Für Hochwasseropfer gilt: Alle Spenden oder andere freiwillige Zuwendungen, die sie zur Beseitigung der Katastrophenschäden erhalten, sind für sie steuerfrei.
Hochwasseropfer können Aufwendungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern nicht bereits Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen.
Neben Hochwasserschäden fallen darunter z.B. auch Erdrutsch- oder Vermurungsschäden.
Steuerlich abgesetzt werden können alle Kosten, die bei der Beseitigung anfallen.
Bis zum nachgewiesenen Neuwert können Ersatzbeschaffungen von, zum Beispiel Wohnungen, Einrichtungsgegenständen, Elektro- und Haushaltsgeräte, abgesetzt werden; PKWs nur in der Höhe des entsprechenden Zeitwerts.
Subventionen, Spenden und Versicherungsleistungen kürzen die abzugsfähigen Kosten. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Weiters sind auch Aufwendungen für die Abwehr künftiger Katastrophen nicht absetzbar, zum Beispiel die Kosten für die Errichtung einer Stützmauer.
Spenden zur Hilfestellung in Katastrophenfällen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen sind abzugsfähig, wenn der Spendenempfänger in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist. Auch abzugsfähig sind Spenden an die freiwilligen Feuerwehren (aus dem Privatvermögen nur Geldspenden).
Die Spenden dürfen allerdings 10 % des laufenden Gewinns bzw. des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen.
Weiters können Betriebe Geld- und Sachaufwendungen in Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen als Werbeaufwand geltend machen, wenn ein entsprechender Werbeaufwand gegeben ist. Darunter fällt zum Beispiel eine Darstellung auf der Firmenwebsite oder eine Berichterstattung in den Medien.
Stand: 6. Juni 2013
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