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Ab 1.1.2026 tritt § 122a Abs 1 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV in Kraft. Die Vorschrift sieht die elektronische Zustellung von Verwaltungsakten aller Art (Steuerbescheide usw.) vor. Ergehen Steuerbescheide auf Grundlage elektronisch übermittelter Steuererklärungen und hat die bzw. der Steuerpflichtige in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt oder wird sie bzw. er im Jahr 2026 einwilligen, dann werden ab 2026 Steuerbescheide generell elektronisch zum Abruf bereitgestellt.
Die Finanzbehörde muss den Steuerpflichtigen über die Abrufmöglichkeit unterrichten. Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Verwaltungsakt gilt ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist mit Ablauf dieses Tages (§ 122a Abs 4 AO).
Die Vorschrift sieht ein generelles Antragsrecht für eine dauerhafte oder einmalige Zusendung von Bescheiden in Papierform und auf dem Postweg vor (§ 122a Abs. 2 AO). Das Antragsrecht steht allen Steuerpflichtigen zu und bedarf keiner Begründung. Anträge für eine postalische Zustellung verlangt die Finanzverwaltung allerdings erst ab 2027. Die Finanzverwaltung wird eine elektronische Antragsmöglichkeit im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung stellen. Anträge für Briefpostzustellungen gelten allerdings nur für die Zukunft. Es empfiehlt sich daher, Anträge auf Bekanntgabe von Steuerbescheiden in Papierform zeitnah zum Jahreswechsel 2026/2027 zu stellen.
Stand: 21. Dezember 2025
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