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Bislang mussten in den Meldungen und Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung Rechtskreiszeichen für Ost und West angegeben werden. Hintergrund dafür waren unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern. Die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen sind bereits zum 1.1.2025 weggefallen, sodass bereits im letzten Jahr die Pflicht zur Angabe von Rechtskreiszeichen bei den Meldungen entfallen ist. Bei den Beitragsnachweisen war bis Jahresende 2025 allerdings noch eine Rechtskreistrennung erforderlich.
Ab Januar 2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nun auch in den Nachweisen zur Abrechnung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für ihre Beschäftigten kein Rechtskreiszeichen mehr setzen. Stattdessen können die Beiträge für Beschäftigte in den alten und den neuen Bundesländern zusammen gemeldet werden.
Der Wegfall der Rechtskreiszeichen gilt rückwirkend. Das heißt, auch wenn im Januar 2026 nachzuweisende Beiträge für das Vorjahr 2025 gemeldet werden, ist keine Rechtskreistrennung mehr erforderlich.
Stand: 21. Dezember 2025
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