Steuernews für Mandanten

Teilungsanordnungen im Erbschaftsteuerrecht

Münzstapel

Teilungsanordnungen

Mittels einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) kann die Erblasserin bzw. der Erblasser testamentarisch festlegen, welche Gegenstände einer Miterbin bzw. einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen und wie der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände auszugleichen ist. Beispiel: Der Erblasser setzt seine beiden Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein. Der Sohn soll die Immobilien und die Tochter die Wertpapiere erhalten. Der Sohn muss für den Mehrwert der Immobilien eine Ausgleichszahlung an seine Schwester leisten.

Steuerliche Wirkung

Eine Teilungsanordnung wie dargestellt mag erbrechtlich sinnvoll sein. Erbschaftsteuerlich sind solche Teilungsanordnungen jedoch ohne Bedeutung. Teilungsanordnungen wirken wie eine freie Erbauseinandersetzung für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass. Erbschaftsteuerlich wird jedoch der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses den Erben auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zugerechnet (im obigen Beispiel jeweils zur Hälfte). Die Erbanteile sind auch für nachträglich auftretende Erbauseinandersetzungen maßgeblich.

Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Eine genaue Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis gestaltet sich dann als schwierig, wenn anhand der vom Erblasser getroffenen Aufteilung nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der Erblasser eine Wertverschiebung bei den Erbquoten beabsichtigte. Sprechen die Umstände dafür, dass der Erblasser einen Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil bereichern wollte, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Ist der stärker begünstigte Miterbe hingegen zum Wertausgleich verpflichtet, ist die vom Erblasser getroffene Aufteilung als – erbschaftsteuerlich nicht relevante – Teilungsanordnung zu werten.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: THAWEERAT - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Juni 2025

Geplante steuerliche Neuerungen im ...

Investitions-Booster und neue Sonderabschreibung für ...

mehr dazu

Umzugskosten als Werbungskosten

Umzugskosten anlässlich des Bezugs einer Wohnung mit ...

mehr dazu

Mitwirkungspflichten für ...

Intensive Mitwirkungspflicht der Krypto-Anleger bei der ...

mehr dazu

Die wichtigsten Bilanzkennzahlen

Unternehmensbilanzdaten: Welche Bilanzkennziffern von ...

mehr dazu

Teilungsanordnungen im ...

Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich

mehr dazu

Vermächtnisse in internationalen ...

Ansprüche auf Übertragung von Inlandsvermögen ...

mehr dazu

Schuldzinsenabzug

BFH entscheidet zum Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher ...

mehr dazu

Arbeitnehmerkündigung

Einwurf-Einschreiben gemäß BAG-Urteil sind kein ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198