Was ändert sich 2019 bei den ...
Am 1.1.2019 werden wesentliche Bestimmungen des ...
mehr dazuDurch die Genehmigungsfreistellungsverordnung sind einige Kleinanlagen von der gewerblichen Genehmigungspflicht ausgenommen (betrifft nicht Baubewilligungen). Diese Verordnung wurde novelliert und ist nun geändert seit 7.7.2018 in Kraft. Dieser Artikel gibt einen Überblick zu dieser Verordnung.
Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen keine Genehmigung erforderlich:
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsanlagen innerhalb von in der Verordnung vorgegebenen Betriebs- und Lieferzeiten betrieben werden.
Zudem gilt die Verordnung nicht für Betriebsanlagen,
deren Lagerungen bestimmten Definitionen der Gewerbeordnung entsprechen.
Stand: 25. September 2018
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