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BFH: Studie muss therapeutischen Zwecken dienen
mehr dazuNeuerungen durch das Fünfte SGB XI Änderungsgesetz
Zum 01.01.2015 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Elften Sozialgesetzbuches in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde der Beitragssatz um 0,3 % auf 2,35 % erhöht. Unverändert geblieben ist dabei der Beitragszuschlag für kinderlose Personen.
Neuer Pflegevorsorgefonds
Das Fünfte SGB-XI ÄndG regelt u. a. in einem neuen 14. Kapitel die Bildung eines neuen Pflegevorsorgefonds. Mit diesem Sondervermögen sollen die aufgrund der demografischen Entwicklung künftig deutlich steigenden Ausgaben aufgefangen werden. Insbesondere soll der Gefahr einer notwendigen Beschränkung des Leistungsniveaus der Pflegeversicherung begegnet werden.
Ab dem 01.01.2015 gelten höhere Pflegesätze. Für häusliche Pflegeeinsätze werden in der Pflegestufe I € 468,-- (bisher € 450,--) bzw. in der Pflegstufe II € 1.144,-- (bisher € 1.100,--) und in der Pflegestufe III € 1.612,-- (bisher € 1.550,--) gezahlt. Das Pflegegeld (bei selbst beschaffter Pflegehilfe) wird erhöht von € 235,-- auf € 244,-- (Pflegestufe I) bzw. von € 440,-- auf € 458,-- (Pflegestufe II) bzw. in der Pflegestufe III auf € 728,-- (bisher € 700,--). Die Pflegesätze für vollstationäre Leistungen steigen in der Pflegestufe I auf € 1.064,-- (bisher € 1.023,--), in der Pflegestufe II auf € 1.330,-- (bisher € 1.279,--) und in der Pflegestufe III auf € 1.612,-- (bisher € 1.550,--).
Das Änderungsgesetz ist das erste einer großen Pflegereform, welche allgemein als „Pflegeänderungsgesetz I“ bezeichnet wird. Gespannte Blicke richten sich vor allem auf den noch in dieser Legislaturperiode zu erwartenden zweiten Schritt und der Definition des neuen „Pflegebedürftigkeitsbegriffs“.
Stand: 25. Februar 2015
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