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BFH: Studie muss therapeutischen Zwecken dienen
mehr dazuQualifizierung von Sondennahrung als Getränk
Streitig war, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung flüssiger Nahrungsmittel für medizinisch indizierte Diäten anzuwenden ist. Die Nahrungsmittel dienten der ausschließlichen Ernährung von Patienten, die ihre Nahrung nur in flüssiger Form aufnehmen können.
Der Bundesfinanzhof hat solche Sondennahrungsprodukte jetzt dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen (Urt. v. 24.09.2014, VII R 54/11). Begründung: Bei diesen Präparaten würde es sich um zum menschlichen Genuss geeignete und bestimmte Flüssigkeiten handeln. Unerheblich war, dass die Getränke, soweit sie allein als Sondennahrung bestimmt sind, geschmacksneutral und nicht mithilfe eines zugesetzten Aromas geschmacklich verbessert sind. Außerdem wurden die Produkte sowohl als Weithalsflasche als auch in einem Kunststoffbeutel vertrieben, was für die Anwendung des Regelsteuersatzes sprach.
Stand: 25. Februar 2015
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