Kfz-Aufwendungen bei Gehbehinderung
Gehbehinderung als außergewöhnliche Belastung
mehr dazuDer Berufsverband der Heileurythmisten und eine gesetzliche Krankenkasse haben nach Angaben des Bundesfinanzhofs/BFH einen integrierten Versorgungsvertrag nach §§ 140a ff. Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V, sog. IV-Verträge) abgeschlossen. Dies sah der BFH als ausreichendes Indiz dafür an, dass ein Heileurythmist eine dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnliche Ausbildung und Tätigkeit ausübt. Damit stufte der BFH diese Berufsgruppe im Urteil vom 20.11.2018, VIII R 26/15 (veröffentlicht am 10.4.2019) als freiberuflich Tätige ein. Damit erzielt ein Heileurythmist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG und ist kein Gewerbetreibender.
Im Streitfall gab eine Heileurythmistin keine Gewerbesteuererklärung ab. Der BFH gab der Klägerin recht und hob das vorinstanzliche Urteil auf.
Stand: 27. August 2019
Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!
Anpassungsgesetz Kleinstunternehmen Bilanzsumme Steuerrückzahlung Ausland NeuFöG Apotheke Zinsen Verrechnungspreisen Frankfurt Einkommensteuergesetz Zweitberuf Förderungen Verbot Arzneimittelverkauf Einkommen Teambuilding integrierte Versorgung Baugewerbe Ratenzahlung Vermietung Briefkastenfirma Lohnsteuerpauschalierung Veräußerungsgewinn Kinderbetreuungsgeld Steuerberater Konstanz
Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.
Tragen Sie hier Ihre Termine ein!An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.