Der neue Investitionsbooster
Hohe degressive Abschreibung für neu angeschafftes ...
mehr dazuDie Berufsordnung (im Streitfall § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe) verbietet Ärztinnen und Ärzten generell die Annahme von Geschenken oder anderer Vorteile von Patientinnen und Patienten, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes eines Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt (BGH, Urteil vom 2.7.2025 - IV ZR 93/24).
Über das Vermögen eines Arztes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter klagte gegen die Erben eines ehemaligen Patienten des Arztes zwecks Übertragung eines Grundstücks, das der zwischenzeitlich verstorbene Patient dem Arzt auf Basis eines geschlossenen „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrags“ testamentarisch vermacht hat. Der Insolvenzverwalter verlangte zugunsten der Gläubiger des Arztes die Herausgabe des Grundstücks. Das erstinstanzliche Landgericht verneinte eine Herausgabepflicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Die Vereinbarung sei unwirksam.
Nach Auffassung des BGH regelt die berufsständische Vorschrift lediglich das Verhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten und der für diese zuständigen Landesärztekammer. Nicht erfasst von der Berufsordnung wird hingegen die zuwendende Patientin bzw. der zuwendende Patient. Ein zugunsten eines behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot für unwirksam anzusehen, würde gegen die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit verstoßen.
Stand: 26. August 2025
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