Der neue Investitionsbooster
Hohe degressive Abschreibung für neu angeschafftes ...
mehr dazuDer Katalog der Steuerbefreiungen im Gewerbesteuergesetz (§ 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) enthält in Nummer 20 Buchst. d eine Befreiungsvorschrift, nach dieser Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind, sofern die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. In dem Zusammenhang stellt sich in der Praxis oft die Frage, wie diese 40-%-Quote zu berechnen ist. In Fällen, in denen die Quote nur ganz knapp erreicht wird, stellt sich weiter die Frage, ob bzw. inwieweit kaufmännische Rundungsregeln anzuwenden sind.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in dem Urteil vom 26.11.2024 (Az. 3 K 1918/21) die Berechnung dieser Quote anhand der Fallzahl und nicht anhand der Gesamtkosten festgelegt. Außerdem hielt das FG die kaufmännischen Rundungsregeln für anwendbar. Damit konnte der Pflegedienst mit einer Quote von 39,51 %, die auf 40 % aufzurunden war, in die Gewerbesteuerfreiheit rutschen. Das FG legte aber auch fest, dass sich die Steuerbefreiung nur auf die gewerbesteuerpflichtigen Erträge aus dem Betrieb der betreffenden Pflegeeinrichtung bezieht und keine vollständige Steuerbefreiung des Unternehmens begründet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wird über die Gewerbesteuerpflicht allerdings in einem Revisionsverfahren abschließend entscheiden (Az. X R 6/25). Betroffene Pflegedienstunternehmen können sich auf dieses Revisionsverfahren berufen.
Stand: 26. August 2025
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