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Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV) sind nach §§ 106 ff des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt. Hieraus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Honorarrückforderungen der KÄV an Vertragsärzte begründet werden. Während für Ärztinnen und Ärzte, die ihren steuerpflichtigen Gewinn nach Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln, hinsichtlich möglicher Rückforderungsansprüche kein Handlungsbedarf besteht, haben bilanzierungspflichtige Ärzte-Gesellschaften oder Ärztinnen und Ärzte, die freiwillig bilanzieren, entsprechende Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Bildung von Rückstellungen für solche ungewissen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz ausdrücklich zugelassen (Urteil von 5.11.2014, VIII R 13/12 BStBl 2015 II S. 523). Nach Handelsrecht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch-HGB) sind in der Handelsbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Da diese Verpflichtung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört, gilt sie auch für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG).
Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mit anderen Worten: Die Ärztin bzw. der Arzt hat den Betrag anzusetzen, der dem voraussichtlichen Honorarrückzahlungsanspruch entspricht. Dies gilt grundsätzlich auch für die Steuerbilanz. Abweichungen können sich allenfalls durch Abzinsungen ergeben, die nach steuerrechtlichen Vorschriften erfolgen müssen, wenn die Forderung nicht sofort fällig ist. Handelsrechtlich ist die Rückstellung nicht abzuzinsen, wenn mit der Erfüllung innerhalb der Jahresfrist des § 253 Abs. 2 HGB zu rechnen ist.
Stand: 25. November 2025
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