Steuernews für Ärzte

Keine Umsatzsteuerpflicht für Präventions- und Persönlichkeitstrainer

Symbol Familie und Paragrafenzeichen

Umsatzsteuerfreie Unterrichts- und Erziehungsleistungen

Entgegen dem nationalen Umsatzsteuerrecht enthält die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) in Artikel 132 zahlreiche Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Umsätze. Eine Befreiungsvorschrift – Abs. 1 Buchstabe i – stellt die Erziehung von Kindern und Jugendlichen umsatzsteuerfrei.

Präventionstrainer 

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 30.4.2025, XI R 5/24) können sich auch Präventions- und Persönlichkeitstrainer auf diese Befreiungsvorschrift berufen. Im Streitfall klagte ein Steuerpflichtiger, der in Schulen Konfliktpräventionskurse für Kinder durchgeführt hat. Nach Feststellungen der Vorinstanz diente der Präventionsunterricht des Klägers der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder und trug zur Willens- und Charakterbildung bei. Damit sah der BFH die Voraussetzung für umsatzsteuerfreie Leistungen des Klägers als erfüllt.

Einzelfallbetrachtung

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Unterrichts- und Erziehungsleistungen sind in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im Streitfall bietet die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eine entsprechende Rechtsgrundlage, wobei jedoch auch die Anwendung nationalen Rechts (§ 4 Nr. 23 Buchst. a Umsatzsteuergesetz) zu prüfen ist.

Stand: 25. November 2025

Bild: zeralein - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Winter 2025

Übernahme eines ärztlichen ...

Keine Umsatzsteuer für Übernahme ärztlicher Notfalldienste ...

mehr dazu

Keine Umsatzsteuerpflicht für ...

BFH zählt Leistungen eines Präventions- und ...

mehr dazu

Verjährungsfrist 2025/2026

Patientenrechnungen aus dem Jahr 2022 drohen zu verjähren

mehr dazu

Jahresabschluss 2025: ...

Rückstellungen für Honorarrückforderungen aus 2025 bilden

mehr dazu

Einkommensteuer 2025 minimieren

Den steuerpflichtigen Gewinn durch optimales Timing der ...

mehr dazu

Aufbewahrungsfristen 2025/2026

Erstmalig verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege ...

mehr dazu

Staatshaftung für Corona-Schäden

Keine Verantwortlichkeit für Aufklärungs- und ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198