Steuernews für Mandanten

Was müssen Arbeitszeitaufzeichnung und Lohnkonto beinhalten?

Illustration

Arbeitsaufzeichnungen

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstunden aller Mitarbeiter aufgezeichnet werden – auch von Geringfügig- und Teilzeitbeschäftigten.

Für jeden einzelnen Mitarbeiter müssen die Normalstunden/Überstunden und die genauen Pausenzeiten (tagfertig) aufgezeichnet werden. Wichtig ist, dass nicht nur die Summe der täglichen Stundenanzahl aufgeschrieben wird, sondern die tatsächlichen Zeiten, in denen gearbeitet wurde (z.B. 8-12 Uhr).

Daneben müssen auch erfasst werden:

  • (Block)Nachtarbeit (ab 19 Uhr)
  • Überstunden
  • Feiertagsstunden/Ruhezeiten
  • Urlaube
  • Krankenstand
  • freie Tage
  • Salden von Arbeitsstunden
  • Resturlaub

Allein mit der Erstellung eines Dienstplans ist die Dokumentationspflicht nicht ausreichend erfüllt. Mittels Dienstplan kann nicht festgestellt werden, ob die Arbeitszeiten tatsächlich eingehalten wurden.

Lassen Sie die Arbeitsaufzeichnungen vom Dienstnehmer unterschreiben.

Hinweis: Es müssen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.

Welche Aufzeichnungen sind vom Dienstgeber sonst noch zu machen?

Für jeden Arbeitnehmer ist ein eigenes Lohnkonto zu führen – auch für beschränkt Steuerpflichtige, geringfügig Beschäftigte und lediglich vorübergehend beschäftigte Mitarbeiter. Mit dem Lohnkonto sind auch die zugehörigen Unterlagen aufzuheben, wie z.B. die Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Ausdruck des Pendlerrechners.

Weitere wesentliche Unterlagen, die der Arbeitgeber aufbewahren muss, sind:

  • Dienstverträge und Dienstzettel, Lehrverträge, Betriebsvereinbarungen
  • Reisekostenaufzeichnungen, Fahrtenbücher
  • Urlaubs- und Krankenstandsaufzeichnungen
  • Prüfberichte der letzten Betriebsprüfung
  • Branchenspezifische Unterlagen (z.B. Abrechnungen der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse).

Stand: 6. Oktober 2014

Bild: Kirill Kedrinski - Fotolia.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Weitere Ausgaben

Steuernews - Oktober 2014

Durch welche Maßnahmen soll Lohn- ...

Lohn- und Sozialdumping

mehr dazu

Was ist bei der Herstellerbefreiung...

Privater Grundstücksverkauf

mehr dazu

Was müssen Arbeitszeitaufzeichnung ...

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu ...

mehr dazu

Regelbedarfssätze für ...

Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2015

mehr dazu

Strafzuschlag vermeiden

Neue Selbständige: Pflichtversicherung in der SVA

mehr dazu

Gibt es eine Befreiung von der ...

Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich ...

mehr dazu

Unternehmensgründung

Ein ausreichend hohes Startkapital ist bei der Gründung ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198