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Umsatzsteuerfrei bei Krankheit oder Verletzung
mehr dazuMindestlohn nicht zwingend
Arbeitnehmer müssen sich in Bereitschaftszeiten an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können. In Bereitschaftszeiten überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. Bereitschaftszeiten müssen dennoch vergütet werden.
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst müssen dabei nicht zwingend in Höhe des Mindestlohnes vergütet werden, wenn tarifvertragliche Bestimmungen andere Vergütungssätze vorsehen. Das Arbeitsgericht (AG) Aachen hat namentlich die „tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu §9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen“ für weiterhin anwendbar erklärt (Urteil vom 21.04.2015, 1 Ca 448/15h). Streitig war, ob einem Rettungssanitäter für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von € 8,50 zu zahlen sei. Das Gericht verneinte dies.
Stand: 28. August 2015
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