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Eine Ärztin hatte für eine kreisfreie Gemeinde die Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärztinnen und Ärzten übernommen. Die Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht fest. Begründung: Die Ärztin sei abhängig beschäftigt.
Das Landessozialgericht/LSG Baden-Württemberg wies die Klage des Rentenversicherungsträgers ab und stellte eine selbstständige Tätigkeit fest (Urteil vom 22.1.2025, L 5 BA 1266/24). Begründung: Bei der zweiten Leichenschau handelt es sich um einen Hoheitsakt. Die Ärztin handelt hier aufgrund behördlicher Ermächtigung, übt also keine Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde, sondern eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie eine Eingliederung in den Gemeindebetrieb oder ein Weisungsrecht der Gemeinde hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung waren nicht ersichtlich. Die Tätigkeit unterlag daher nicht der Sozialversicherungspflicht.
Stand: 25. Mai 2025
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