Behandlungsaufwendungen als ...
Urteil Hessisches Finanzgericht
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Ärztliche Leistungen unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Erforderlich für die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz - UStG) ist allerdings, dass die Operation der Behandlung oder Heilung einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels dient. Schönheitsoperationen oder andere kosmetische Eingriffe sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ebenso sind Lieferungen wie der Verkauf von Arzneimitteln oder das Halten von Vorträgen usw. umsatzsteuerpflichtig.
Ärztinnen bzw. Ärzte, die im vergangenen Kalenderjahr 2025 aus umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten nicht mehr als € 25.000,00 erzielt haben und im laufenden Kalenderjahr 2026 voraussichtlich nicht mehr als € 100.000,00 an Umsatz erzielen, können sich auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung berufen (§ 19 Umsatzsteuergesetz - UStG). Auf diese Weise bleiben dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtige Schönheitsoperationen bzw. sonstige Tätigkeiten steuerfrei. Für in der übrigen Europäischen Union ansässige Ärzte gilt statt der € 25.000,00 Betragsgrenze ein einheitlicher Betrag von € 100.000,00. Erforderlich ist hier noch der Besitz einer gültigen Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, welche im Ansässigkeitsstaat erteilt wurde.
Für die Inanspruchnahme der nationalen Kleinunternehmerregelung müssen Ärzte keine Anträge stellen. Die Regelung ist automatisch anwendbar, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Für die unionsweite Anwendung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten müssen Ärzte einen gesonderten Antrag auf Teilnahme am besonderen Meldeverfahren (§ 19a Abs. 1 UStG) stellen.
Stand: 26. Mai 2026
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