Steuernews für Ärzte

Weißer Kittel als Berufskleidung

Arzt im Kittel

Nach § 3 Nr. 31 Einkommensteuergesetz - EStG ist die unentgeltliche und die verbilligte Überlassung berufstypischer Kleidung vom Arbeitgeber an die Beschäftigten steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung übergibt oder ob er sie ihm förmlich übereignet (R 3.31 Abs. 1 S. 1 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR).

Weißer Kittel

Als berufstypische Kleidung gilt nach einschlägiger Rechtsprechung der weiße Kittel einer Ärztin bzw. eines Arztes bzw. die weiße Arztjacke. Der Arztkittel unterscheidet sich von bloßer weißer Kleidung dadurch, dass dieser aus berufsbedingten (hygienischen) und nicht aus Gründen der bloßen Bekleidung angelegt wird. Das weiße Hemd oder das weiße T-Shirt oder die weißen Hosen, Schuhe und Socken stellen keine Berufskleidung dar. Selbstständige Ärzte setzen die Aufwendungen für Berufskleidung als Betriebsausgabe an.

OP-Kleidung

Weitere berufstypische Kleidung, bei der eine private Nutzung ausgeschlossen ist, stellt die medizinische OP-Kleidung dar. Für eine steuerfreie Berufskleidung spricht auch der Umstand, dass die Kleidung nur im Fachhandel für Berufskleidung erworben werden kann.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com

Sie haben noch offene Fragen an Ihren Steuerberater in Konstanz? JETZT Kontakt aufnehmen!

Steuernews - Sommer 2026

Behandlungsaufwendungen als ...

Urteil Hessisches Finanzgericht

mehr dazu

Gewerbesteuerpflicht eines ...

Anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

mehr dazu

Rechtsanspruch auf Versorgung mit ...

Aktuelles Urteil des Landessozialgericht Hamburg

mehr dazu

Befristete Arzttätigkeit in ...

Abgrenzung zwischen selbstständiger und ...

mehr dazu

Kleinunternehmerregelung nutzen

Umsatzsteuer für Schönheitsoperationen vermeiden

mehr dazu

Weißer Kittel als Berufskleidung

Die unentgeltliche und die verbilligte Überlassung ...

mehr dazu

Geplantes Steuerungssystem für ...

Pläne der Bundesregierung für ein ...

mehr dazu

Erinnerungsservice

Als Steuerberater Ihres Vertrauens ist uns Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Mit diesem Erinnerungsservice bieten wir Ihnen regelmäßig professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.

Tragen Sie hier Ihre Termine ein!

Erstberatung

An unserem Standort in Konstanz analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und dann zeigen wir Ihnen, was wir für Sie tun können.

Ihr persönlicher Wunschtermin beim Steuerberater

Bernd Volker Kurth - Steuerberater Obere Laube 42 78462 Konstanz Deutschland +49 7531 2822141 www.steuerberater-kurth.de 47.660371 9.171198